Weitere Zulassungsverlängerungen
Um nach der ersten, durch das Promotionskomitee gewährten Zulassungsverlängerung, eine weitere Zulassungsverlängerung zu erwirken, stellen Sie gem. § 8 Abs. 2 der Promotionsordnung rechtzeitig vor Ablauf Ihrer jeweils aktuellen Zulassungsverlängerung persönlich einen formlosen, begründeten Antrag auf eine weitere Verlängerung an den Direktor/die Direktorin (über die Geschäftsstelle, bitte NICHT direkt den Direktor/die Direktorin anschreiben); dies ist auch per Email(-Attachment) möglich.
WICHTIG: Diesem Antrag ist eine, kurze formlose Befürwortung Ihres Promotionskomitees beizufügen. Diese kann auch seitens Ihrer erstbetreuenden Person im Namen des gesamten Promotionskomitees per Email erfolgen; beides muss uns bis spätestens vor Ablauf der aktuellen Zulassungperiode vorliegen. Diese weitere Zulassungsverlängerung wird im positiven Fall wieder für bis zu zwei Semester ausgesprochen.
Wenn Sie Ihre ersten sechs Promotionssemester in unserer Graduiertenschule und Ihr Curriculum abgeleistet haben, ist die Immatrikulation nicht mehr zwingend notwendig. Sie können in der Graduiertenschule weiter promovieren, sofern Sie zugelassen bleiben. Auch Ihre Promotionsprüfung an der Graduiertenschule vor Ihrem Betreuungskomitee können Sie im nicht-immatrikulierten Zustand ablegen, Sie müssen lediglich zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung noch zur Promotion bei uns zugelassen sein.